In der ZDF-Sendung „WISO“ vom 19.12.2011 sind Hausbesitzer aufgefordert worden, bis zum Jahresende gegen die Grundsteuer „Widerspruch/Einspruch“ einzulegen.
Aus unserer Sicht stellt sich die Angelegenheit, wie folgt, dar:
Die weiteren Ausführungen in den Berichten im Fernsehen und Internet lassen vereinzelt die erforderliche Klarheit vermissen. So werden teilweise selbst aus Fachkreisen Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde empfohlen. Deshalb möchte die Gemeindeverwaltung Sie korrekt informieren, damit nicht unnötig das Landratsamt eingeschaltet wird und die Steuerpflichtigen bei Zurückweisung des Widerspruchs mit zusätzlichen Gebühren belastet werden.
Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in dem Verfahren 2 BvR 287/11 mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes. Doch auch wenn das Gericht der Verfassungsbeschwerde stattgeben würde und die Einheitswertbescheide für den Zeitraum 2011 als verfassungswidrig ansehen sollte, sind Widersprüche gegen die Grundsteuerbescheid der Gemeindeverwaltung kein geeignetes Rechtsmittel, und zwar aus folgenden Gründen:
Widerspruch gegen die Grundsteuerfestsetzung vom Januar 2011 (Amtl. Bekanntmachung) oder Bescheide, die bereits rechtskräftig geworden sind:
Das Verwaltungsrecht kennt generell eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des (Grundsteuer-)Bescheides. Sämtliche Widersprüche gegen die Steuerfestsetzung vom Januar 2011 wären damit verfristet und unzulässig. Die Gemeinde darf diesen Widersprüchen schon aus formellen Gründen nicht abhelfen und müsste sie dem Landratsamt Tirschenreuth zur Entscheidung vorlegen. Wegen der klaren Fristenregelung ist davon auszugehen, dass das Landratsamt den Widerspruch mit kostenpflichtigem Widerspruchsbescheid als unzulässig zurückweist. Ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts ist ebenfalls nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides möglich.
Widerspruch gegen die Grundsteuerfestsetzung der Gemeinde für das Jahr 2012 oder noch nicht rechtskräftig gewordene Bescheide:
Gegen die von der Gemeinde im Januar 2012 für das Jahr 2012 zu erlassenden Grundsteuerbescheide (inkl. die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntgabe) kann zwar fristgerecht Widerspruch eingelegt werden; doch auch diesen Widersprüchen wird die Gemeinde nicht abhelfen können und die Widersprüche dem Landratsamt vorlegen müssen. Begründung: Die Gemeinde erlässt einen Grundsteuerbescheid auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamts. Solange der Gemeinde ein bestandkräftiger Messbescheid des Finanzamts vorliegt, ist sie verpflichtet, darauf basierend die Veranlagung zur Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz und der gemeindlichen Haushaltssatzung (Hebesätze) vorzunehmen: Die Gemeinden sind fest an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts gebunden (§§ 182, 184 Abs. 1 Abgabenordnung). Fristgerecht eingelegte Widersprüche haben deshalb ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Ruhen des Verfahrens:
Teilweise finden sich auch Vorschläge, den Widerspruch einzureichen und zugleich das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Es wird Bezug genommen auf § 363 Abgabenordnung (AO). Die Abgabenordnung als Bundesgesetz gilt jedoch nicht uneingeschränkt für Gemeinden, was offenbar immer wieder auch in Fachkreisen übersehen wird. Dies ist z. B. gerade beim § 363 AO der Fall, der nach § 1 Abs. 2 AO, Art. 3 Kommunalabgabengesetz, eben nicht für Steuerbescheide der Gemeinde gilt. Das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 AO ist deshalb für die Gemeinden nicht möglich. Ein solcher Antrag erübrigt sich deshalb.Kein Zahlungsaufschub bei Widerspruch:Sollten Sie dennoch einen Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde einlegen wollen, wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen einen Bescheid zur Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (z. B. Grundsteuerbescheide) keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, die Steuer muss dennoch fristgerecht bezahlt werden, um ansonsten entstehende Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.Sollte sich ein Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid als erfolgreich erweisen (Stattgabe durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes oder im Klagefall nach Urteil des Gerichts), wird der Steuerbetrag selbstverständlich erstattet.Wiesau, 29.12.2011Markt Wiesau- Steuerverwaltung -